Leo Gabriel Kohlbauer: Blockwartmentalität, Denunziantentum und § 78 UrgH

Ebenso wie der FPÖ Favoriten verleihen wir den „Blockwart in Blau“ an Leo Gabriel Kohlbauer (FPÖ Mariahilf, Abgeordneter zum Wiener Landtag und Mitglied des Wiener Gemeinderates), der nicht das erste Mal auffällt, wenn es um Hetze gegen Ausländer oder im gegenständlichen Fall, gegen türkische Mitbürger geht.

 

1:34 dauert das Video, das von einer blauen Denunziantin der FPÖ Favoriten zur Verfügung gestellt wurde.

Darauf zu sehen: Eine türkische Hochzeitsgesellschaft, die unter Musikbegleitung anscheinend die Braut zur Hochzeitsfeier abholt.

Dass durch die illegale Veröffentlichung des Videos das „Recht auf das eigene Bild nach § 78 UrhG (am Ende des Artikels ausführlich erklärt) gleich mehrfach verletzt wird, interessiert weder die Filmerin, die sich bei Leo Gabriel Kohlbauer geoutet hatte, noch Kohlbauer selbst.

Einer der Gudenus-Brüder meldet sich zu Wort. Ob er mit „Zeug“ die Musik oder die Menschen meint, können wir nicht eindeutig feststellen:

Auch lässt sich Kohlbauer „Hetze“ nicht unterstellen und droht sogleich mit rechtlichen Konsequenzen:

Und erklärt das Teilen des Videos mit „demographischem Wandel“. Also doch Hetze, denn auf der Straße sind gerade einmal ca. 30 Personen zu sehen, die vermutlich nicht einmal alle dort wohnen dürften.

 

Dass Herr Kohlbauer niemals hetzen würde, und schon gar nicht gegen Türken, nehmen wir ihm alleine schon deswegen nicht ab:

Dass er nicht gerade zu den Vordenkern seiner Partei gehören dürfte, zeigen auch weitere Postings mit Quellen wie den inoffiziellen FPÖ-Hetzmedien Wochenblick und Unzensuriert.at, oder rechtsextremen Blogs wie Florian Machls „FMpolitics“, PI-News, Info-DIREKT, oder dem schmuddeligen Blog „erstaunlich.at“ des ex-Peepshowbetreibers Erich Reder.
(edit: gerade ist uns aufgefallen, dass auch HC Strache schon von all diesen Seiten geteilt hatte 🙂 )

Am 10. Februar 2018 teilt Kohlbauer einen Artikel eines AfDlers zu einem falsch interpretierten Passeintrag in einem deutschen Reisepass, um gegen Flüchtlinge zu hetzen. Mimikama hatte dazu natürlich längst einen Artikel dazu verfasst, und das vor fast 2 Jahren, am 11. August 2016.

https://www.mimikama.at/allgemein/ein-falsch-interpretierter-passeintrag/

 

Mit der Aktualität der Quellen für seine Hetze dürfte es Kohlbauer generell nicht so haben, teilt er hier wieder einen fast 2 Jahre alten Artikel von „erstaunlich.at“, der in NS-typischer Sippenhaftungsmanier gegen die SPÖ-Politikerin Muna Duzdar gerichtet ist.

Dass der höchst unseriöse Blog „erstaunlich.at“ sogar vom Gratisblatt „Heute“ als „dilettantisch“ bezeichnet wurde, musste Herrn Reder schon geschmerzt haben:

Scheinbar dürfte ihm sogar ein Mann, der eine „Wasserbombe“ - also einen mit Wasser gefüllten Luftballon - warf, Angst machen, wenn er ihn sogleich im Plural als „linke Stiefeltruppen“ sieht.

Es verwundert uns natürlich nicht, dass Leo Gabriel Kohlbauer ebenso wie Heinz Christian Strache und Johann Gudenus das durch Beschnitt manipulierende Video von SPÖ-Bundesparteiobmann Christian Kern postete. Unseren Artikel dazu finden Sie HIER

 

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Recht am eigenen Bild (§ 78)

Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist.  Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch „berechtigte Interessen“ des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.

Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.

 

OGH:

Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen  Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 – Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).

Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig – auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. – begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).

Der OGH hat § 78 analog auf den Schutz der Stimme angewendet (6 Ob 270/01a). Außerdem werden auch Abbildungen von Liegenschaften umfasst, die unter Verletzung des Hausrechtes zustandegekommen sind (4 Ob 266/01y).

(Aus http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#78 zitiert)

 

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