Gottfried Waldhäusl, der NS-Sprachtäter

Wie uns dieses Posting des Niederösterreichischen Landesrats Gottfried Waldhäusl entgehen konnte?

Waldhäusl postet am 8.2.2017 einen Artikel aus oe24.at, unter dem pauschalisierenden Hetz-Titel „So tricksen Flüchtlinge den Staat aus“ und bezieht sich in seinem Kommentar auf den Fall eines sudanesischen Flüchtlings aus HAMBURG.


Nicht nur, dass Waldhäusl einen Einzelfall aus Deutschland bemühen muss, um Ex-Innenministerrin Mikl-Leitner für ihre „unsägliche Massenzuwanderung“ zu attackieren, verwendet er ein Wort, das uns sofort ins Auge gesprungen ist:

Volksschädling

 

Der Begriff „Volksschädling“ wurde von den Nationalsozialisten als Bezeichnung für Menschen angewandt, die aufgrund ihres als nonkonform angesehenen Verhaltens als „schädigende Organismen“ charakterisiert werden, meist in der Absicht, sie als Ungeziefer zu verunglimpfen und gezielt zu entmenschlichen.

In der sogenannten Kampfzeit der NSDAP wurden damit „Schieber und Wucherer“ bezeichnet und ab 1930 wurde der Begriff auch für angebliche Landesverräter benutzt.

 

Volksschädlingsverordnung

Am 5. September 1939, vier Tage nach Beginn des Zweiten Weltkriegs, wurde die Verordnung gegen Volksschädlinge, gemeinhin als Volksschädlingsverordnung (VVO) bezeichnet, erlassen und sollte der nationalsozialistischen Justiz ein wirksames Instrument zum Schutz der „inneren Front“ zur Verfügung stellen. Die einzelnen Tatbestände und Strafrahmen waren hierbei bewusst äußerst weit gefasst, so dass auch für sehr geringfügige Taten die Todesstrafe verhängt werden konnte.

Während der nationalsozialistischen Herrschaft beging die Justiz unzählige Verbrechen, die heute als Menschenrechtsverletzungen zu bewerten sind. Neben Widerstandskämpfern kamen auch zahlreiche Frauen und Männer während des Zweiten Weltkriegs wegen krimineller Handlungen vor Gericht. Sie wurden als „Volksschädlinge“ stigmatisiert und zu drakonischen Strafen verurteilt. Auch für kleinere Delikte wie dem Diebstahl von Postgut wurden Todesstrafen ausgesprochen. Ein Fünftel der in Dresden zwischen 1933 und 1945 vollstreckten Todesurteile beruhten auf der „Volksschädlingsverordnung“.

In der Gerichtspraxis bestimmte sich die Strafe nur noch begrenzt anhand der jeweiligen Tat. Mindestens genauso relevant für die Strafzumessung waren die abschreckende Wirkung des Urteils und die Beurteilung der Täterpersönlichkeit. Die juristische Begründung hierfür war die Tätertypenlehre, deren Hauptanwendungsfeld in der Rechtspraxis die Volksschädlingsverordnung war. Maßgeblich für eine Verurteilung aufgrund der Volksschädlingsverordnung war hiernach die richterliche Entscheidung darüber, ob eine Person dem Typus des „Volksschädlings“ entspricht.

 

Zwei Anwendungsbeispiele

Opfer des nationalsozialistischen Terrors waren ein russischer Kriegsgefangener und ein italienischer »Zivilarbeiter«, vormals Kriegsgefangener, die bei den Aufräum- und Bergearbeiten, als chaotische Zustände herrschten, beobachtet worden seien, wie sie in den Trümmern des Barackenlagers zwei Packungen Zigaretten zu je 100 Stück im Wert von sechs Reichsmark aufgeklaubt und »sich anzueignen versucht« hätten.
Das galt unter dem NS-Regime als »Plünderung«, wobei zu beachten ist, dass seit Kriegsbeginn 1939 die besetzten Gebiete ausgeplündert, Kriegsgefangene und »Ostarbeiter« ausgebeutet wurden.
In Salzburg wurde der russische Kriegsgefangene, den ein Aufseher der Plünderung bezichtigte, am 17. Oktober 1944 zwecks Abschreckung vor den Augen seiner Arbeitskollegen durch die Gestapo am Galgen erhängt. Das Terroropfer hatte allerdings einen Namen: Alexander ZIELONKA (oder SELENKO), geboren am 26. Dezember 1913 in Naliboki bei Minsk in Weißrussland, somit 30 Jahre alt.

Am 20. Oktober 1944, schon drei Tagen danach, wurde der italienische »Zivilarbeiter« Arcangelo PESENTI in Salzburg vor Gericht gestellt und in einem beschleunigten Verfahren, ohne Einhaltung von Fristen, zwecks abschreckender Wirkung abgeurteilt. Im Strafverfahren des »Sondergerichtes« Salzburg – Vorsitzender Dr. Karl Klemenz, Beisitzer Dr. Matthias Altrichter und Anton Niedermayr, Staatsanwalt Dr. Rolf Blum – wird bemerkt, dass der russische Kriegsgefangene Alexander SELENKO wegen desselben Deliktes auf Weisung des Reichsverteidigungskommissars (des Reichsstatthalters Dr. Gustav Adolf Scheel, Gauleiter von Salzburg) am 17. Oktober 1944 durch die Gestapo hingerichtet worden sei. Demnach hatte das »Sondergericht« kein anderes Urteil als ein Todesurteil zu fällen. Arcangelo PESENTI, der seine Unschuld vergeblich beteuerte – er habe gar keine Gelegenheit bekommen, die aufgeklaubten Zigaretten wie von ihm erwartet abzuliefern – wurde nach § 1 der »Volksschädlingsverordnung« vom 5. September 1939 durch das »Sondergericht« Salzburg zum Tode verurteilt.
PESENTIS Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde am 15. Dezember 1944 verworfen. Auch das Gnadengesuch des italienischen Generalkonsuls in München blieb erfolglos.
In der Gerichtsakte stehen auch Personaldaten: Arcangelo PESENTI, geboren am 2. März 1918 in Taleggio bei Bergamo, katholisch, ledig, Landarbeiter und italienischer Militärangehöriger, der in Griechenland, somit an der Seite Deutschlands, Kriegsdienst zu leisten hatte, war seit der Kapitulation Italiens Kriegsgefangener der Deutschen Wehrmacht, seit September 1943 im »Stalag XVIII C« in St. Johann im Pongau (Land Salzburg) interniert und seit 5. Oktober 1944 »Zivilarbeiter« der Deutschen Reichsbahn in Salzburg. Der 26-jährige Arcangelo PESENTI wurde am 31. Jänner 1945 in München-Stadelheim durch das Fallbeil enthauptet, worauf der Münchner Oberstaatsanwalt dem Landesgericht in Salzburg lapidar meldete: »Angelegenheit ohne Zwischenfall erledigt.«

(http://www.stolpersteine-salzburg.at/de/orte_und_biographien?victim=Zielonka,Alexander)

 

 

 

 

 

 

Kommentar verfassen