FPÖ Favoriten: Blockwartmentalität, Denunziantentum und § 78 UrgH

Wir verleihen diesmal den „Blockwart in Blau“ an die FPÖ Favoriten, die sich jederzeit auf ihre Mitglieder verlassen kann, wenn es um Material für ihre Ausländerhetze geht.

1:34 dauert das Video, das von einem blauen Denunzianten der FPÖ Favoriten zur Verfügung gestellt wurde.

Darauf zu sehen: Eine türkische Hochzeitsgesellschaft, die unter Musikbegleitung anscheinend die Braut zur Hochzeitsfeier abholt.

Dass durch die illegale Veröffentlichung des Videos das „Recht auf das eigene Bild nach § 78 UrhG (am Ende des Artikels ausführlich erklärt), interessiert weder die Filmerin, die sich bei Leo Gabriel Kohlbauer geoutet hat, der ebenfalls dieses Video von der Facebookseite der FPÖ Favoriten teilte, wie natürlich die FPÖ Favoriten selbst.

Schön, dass das Denunziantentum und die Blockwartmentalität auch im Gedenkjahr 2018 noch funktioniert!

 

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Recht am eigenen Bild (§ 78)

Diese Bestimmung ist ein Persönlichkeitsrecht, das systemwidrig im UrhG geregelt ist; es regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewollter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist.  Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch „berechtigte Interessen“ des Abgebildeten (oder im Todesfall) naher Angehöriger verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung ist etwa dann zulässig, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Judikatur ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es wäre denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.

Die bisherigen Entscheidungen betreffen überwiegend Personen des öffentlichen Lebens (Politiker, Künstler, Straftäter) durch Zeitungen. Durch das Internet werden aber in viel größerem Umfang Personenfotos auch durch Private veröffentlicht. Durch das Aufkommen von Kamera-Handys bekommt das Recht am eigenen Bild eine ganz neue Dimension. Man kann noch nicht vorhersagen, wie die Rechtsprechung darauf reagieren wird und wo die Grenze zwischen Schutz der Privatsphäre und dem neuen Veröffentlichungstrend gezogen werden wird.
Unproblematisch sind etwa Aufnahmen an öffentlich zugänglichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.

 

OGH:

Durch § 78 soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, insbesondere auch dagegen, dass er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen  Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt. Berechtigte Interessen sind verletzt, wenn bei objektiver Prüfung des Einzelfalles die Interessen des Abgebildeten als schutzwürdig anzusehen sind (stRsp ÖBl 1995, 91 - Leiden für die Schönheit mwN uva, 4 Ob 211/03p).

Für die Bejahung der Erkennbarkeit reicht es aus, dass die abgebildete Person von solchen Leuten beim Lesen erkannt (und später auch wieder erkannt) wird, die sie schon öfter gesehen haben; dazu gehören nicht nur die Angehörigen und Bekannten im engeren Sinne, sondern auch diejenigen Personen aus der näheren und weiteren Nachbarschaft, die dem Abgebildeten regelmäßig oder doch häufig - auf der Straße, in Geschäften, Verkehrsmitteln udgl. - begegnet sind, ohne den Namen und die sonstigen Verhältnisse dieses Menschen zu kennen (4 Ob 184/97f).

Der OGH hat § 78 analog auf den Schutz der Stimme angewendet (6 Ob 270/01a). Außerdem werden auch Abbildungen von Liegenschaften umfasst, die unter Verletzung des Hausrechtes zustandegekommen sind (4 Ob 266/01y).

(Aus http://www.internet4jurists.at/urh-marken/urh01.htm#78 zitiert)

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